Schiesspflicht 2013
1. Umfang der Schiesspflicht Die Schiesspflicht beginnt im Jahr nach dem Abschluss der Rekrutenschule und besteht im Jahr 2013 bis und mit dem Jahrgang 1979. Armeeangehörige, welche 2013 aus der Armee entlassen werden, sind nicht mehr schiesspflichtig.
2. Schiesspflichtige Schiesspflichtig sind unter Vorbehalt von Punkt 3:
a. Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere, die dienstlich mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.
b. Subalternoffiziere, der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppengattungen und Dienstzweige, können wählen zwischen dem Obligatorisch-Programm 300 m (Stgw) oder 25 m (Pistole). Sind in einer Truppe nur vereinzelt Angehörige der Armee mit der Handfeuerwaffe ausgerüstet, so sind ihre Subalternoffiziere schiesspflichtig.
3. Nichtschiesspflichtige a. Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere, die nicht mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;
b. Rekruten, die im Jahr 2013 ihre Rekrutenschule bestehen oder beenden;
c. Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die im Jahr 2013 einen Grundausbildungsdienst (GAD) oder in der Dauer von mindestens 45 Tagen im Gradsold bestehen.
4. Dispensierte Von der Schiesspflicht sind dispensiert:
a. Dienstpflichtige, die nach dem 31. Juli aus dem Auslandurlaub zurückkehren und erst nachher mit der Handfeuerwaffe ausgerüstet werden;
b. Dienstpflichtige, die nach dem 31. Juli wieder in der Armee eingeteilt und mit der Handfeuerwaffe ausgerüstet werden;
c. Dienstpflichtige, die mit dem Stgw erst im Laufe des Jahres 2013
neu bewaffnet werden oder die im Laufe des Jahres 2013 von der Faust- auf die Handfeuerwaffe umbewaffnet werden;
d. die von der medizinischen Untersuchungskommission (UC) Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
e. die von einer kant. Militärbehörde wegen Freiheitsentzug oder Krankheit Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
f. die wegen Dienstverweigerung in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug stehen;
g. die ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist;
h. die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
Geleisteter Militärdienst, ausgenommen die unter Punkt 3 b, c und 4 d genannten Dienstleistungen, entbinden nicht von der Erfüllung der Schiesspflicht.
5. Ort des Schiessens der Bundesübungen
a. Schiesspflichtige und Nichtschiesspflichtige haben die Bundesübungen für Hand- und Faustfeuerwaffen (Sturmgewehr, Pistole) in einem anerkannten Schiessverein zu schiessen.
b. Jeder Schiessverein ist verpflichtet, in der Gemeinde wohnende Schützen zum Schiessen der Bundesübungen zuzulassen.
c. Alle Bundesübungen (Oblig. Programm, Feldschiessen) müssen im gleichen Verein geschossen werden (Ausnahme Wohnortswechsel).
6. Schiessprogramme
Im obligatorischen Programm werden in vier Übungen 20 Schüsse auf die Distanz 300 m (Sub Of wahlweise 25 m) geschossen. Als Mindestleistung werden 42 Punkte (Pistole 120) und höchstens drei Nuller verlangt. Schiesspflichtige, welche die Mindestleistung des ob ligatorischen Programms nicht erfüllt, oder die Übung nicht vorschriftsgemäss geschossen haben, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag höchstens zweimal wiederholen. Die Wiederholungen müssen im gleichen Verein geschossen werden (Ausnahme Wohnortswechsel).
7. Verbliebenenkurs
Wer die verlangte Mindestleistung das erste Mal und auch in den Wiederholungen nicht erreicht, ist verblieben und wird durch persönlichen Marschbefehl in einen Verbliebenenkurs aufgeboten.
8. Nachschiesskurs
Schiesspflichtige, welche die obligatorischen Übungen nicht oder nicht vorschriftsgemäss bis 31. August 2013 in einem Schiessverein geschossen haben, werden in einen eintägigen Nachschiesskurs in zivil einberufen. Die Schiesspflichtigen werden nicht persönlich, sondern nur durch amtliche Bekanntmachung (Plakatanschlag, Kantonsblatt) aufgeboten. Wer die Schiesspflicht versäumt, wird disziplinarisch bestraft.
9. Dienst- und Schiessbüchlein / Leistungsausweis
Dienst- und Schiessbüchlein resp. militärischer Leistungsausweis sowie die Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht sind beim Antreten zum Schiessen abzugeben.
10. Identifikation
Zwecks Identifikation können die Organe des durchführenden Schiessvereins die Identität der Schiesspflichtigen prüfen. Auf Verlangen muss ein amtlicher Ausweis vorgelegt werden.
11. Waffen
Jeder Schiesspflichtige hat mit seiner eigenen, unveränderten Ordonnanzwaffe zu schiessen. Es ist verboten, an einer Ordonnanzwaffe irgendwelche Änderungen vorzunehmen. Dagegen ist die Verwendung von Hilfsmitteln gemäss Hilfsmittelverzeichnis des VBS gestattet.
12. Informationspflicht Die Schiesspflichtigen sind verpflichtet, sich über die
Schiesstage zu erkundigen.
13. Dispensationsgesuch Schiesspflichtige, die wegen
Krankheit oder Unfall das obligatorische Programm bis zum 31. August 2013 nicht vorschriftsgemäss schiessen oder aus dem gleichen Grunde nicht zum Nachschiesskurs einrücken können, haben ein Dispensationsgesuch unter Beilage des Dienstbüchleins und eines verschlossenen Arztzeugnisses an die Militärbehörde des
Wohnortkantons einzureichen.
14. Sicherheit / Waffenkontrolle Jeder Schütze hat vor Verlassen des Schützenlägers seine Waffe zu entladen, zu sichern und zur Kontrolle vorzuweisen. Wer diese Vorschrift missachtet oder sich anderen Waffenkontrollen entzieht, ist für alle Folgen persönlich haftbar. Dienst- und Schiessbüchlein resp. militärischer Leistungsausweis sowie die persön liche Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht sind beim Antreten zum Schiessen abzugeben. Auf Verlangen muss ein amtlicher Ausweis vorgelegt werden können.
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
Neu können die Schiessdaten auch Online abgefragt werden:
https://ssv-vva.esport.ch/p2plus/ssv/schiesstageabfragerec.asp?kanton=nw
Datum der Neuigkeit 5. Apr. 2013