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Baubewilligungsverfahren

Wir beraten Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an den Gemeinderat ab.

Die Baugesuchsformulare können Sie über unseren Online-Schalter beziehen. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben geben wir gerne Auskunft.


Gefahrenzonen
Die im Zonenplan definierten Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Naturgefahren (Wildbäche, Rutschungen, Steinschlag) eine geringe, mittlere oder erhebliche Gefährdungen aufweisen.

Die Gesuchsteller haben für in der Gefahrenzone liegende Bauvorhaben im Baugesuch die örtliche Gefährdung aufzuzeigen und den fachlich korrekten Nachweis der Prozesse und Schutzmassnahmen zu erbringen (siehe auch Art. 15b und 15c BZR). Idealerweise sind die Schutzmassnahmen mit der NSV-Sichere Sache und der Fachkommission für Naturgefahren vorgängig abzusprechen.

Ordentliches Baubewilligungsverfahren (Art. 143 ff PBG)
Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen werden in der Regel im ordentlichen Verfahren mit Publikation im Amtsblatt behandelt. Das Gleiche gilt auch für alle Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone.

Einfaches Baubewilligungsverfahren (Art. 154 ff PBG)
Bei Bauten und Anlagen, die offensichtlich keine privaten Interessen Dritten und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren, kann der Gemeinderat ein einfaches Baugesuch gestatten, auf das Baugespann verzichten und von der öffentlichen Auflage absehen. Das Gleiche gilt für zeitlich befristete Bauten und Anlagen sowie bei Bauten, deren Baukosten unter CHF 50'000.00 veranschlagt sind.

Zugehörige Objekte