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Bevorschussung von Kinderalimenten

Die Bevorschussung von Kinderalimenten ist eine Hilfe für:

  • Elternteile, die die elterliche Sorge oder die Obhut über ein oder mehrere Kinder haben.
  • Mündige Kinder, für die durch einen anerkannten Rechtstitel (Unterhaltsvertrag, Scheidungs-/Trennungsurteil) festgesetzte Alimente nicht oder nicht rechtzeitig eingehen und die dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten.


Falls Sie die Ihnen zustehenden Kinderalimente nicht zuverlässig erhalten, können Sie sich von der Alimenteninkassostelle aufgrund Ihres Einkommens berechnen lassen, ob Sie Anspruch auf Bevorschussung der laufenden Kinderalimente haben. Grundlagen für die Berechnung sind weitgehend die Richtlinien zur Bemessung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Falls dieser Anspruch besteht, reicht die Alimenteninkassostelle bei der Sozialbehörde Ihrer Wohnsitzgemeinde einen Antrag auf Alimentenbevorschussung ein.

Alimentenbevorschussung werden im Sozialhilfegesetz als 'Sonderhilfe' bezeichnet. Schuldner gegenüber der Gemeinde ist die unterhaltspflichtige Person. Die Bevorschussungen sind für Sie als Unterhaltsberechtigte/n nicht rückerstattungspflichtig.

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