Erstellen Hauseigentümer und -eigentümerinnen keinen privaten Schutzraum, so haben sie einen Ersatzbeitrag gemäss
Art. 47, Abs. 2 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu entrichten.
Die Bauvorhabe wird gemäss
Art. 17 Verordnung über den Zivilschutz der Schutzraumpflicht unterstellt.
Zuständigkeit beim Kanton NW:
Matthias Bünter, Baulicher Sachbearbeiter des Zivilschutzes