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Baulicher Zivilschutz - Ersatzbeiträge


Erstellen Hauseigentümer und -eigentümerinnen keinen privaten Schutzraum, so haben sie einen Ersatzbeitrag gemäss Art. 47, Abs. 2 Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu entrichten.

Die Bauvorhabe wird gemäss Art. 17 Verordnung über den Zivilschutz der Schutzraumpflicht unterstellt.

Zuständigkeit beim Kanton NW:
Matthias Bünter, Baulicher Sachbearbeiter des Zivilschutzes


Dokumente BaulicherZivilschutz-Ersatzbeitraege.pdf (pdf, 89.2 kB)

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