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Aufbewahrung letztwillige Verfügung

Ab dem 1. Januar 2019 ist die Einwohnerkontrolle zuständig für die Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen und von Vorsorgeaufträgen. Verfügungen von Todes wegen sind Testamente und Erbverträge. Die Einwohnerkontrolle bewahrt diese auf und leitet sie nach Kenntnisnahme eines Todesfalls der Teilungsbehörde zur Eröffnung weiter.

Mit der Revision des Einführungsgesetzes zum ZGB werden die Gemeinden im Kanton Nidwalden als Hinterlegungsstelle für Verfügungen von Todes wegen wie auch von Vorsorgeaufträgen bestimmt. Dadurch sind die Wohnsitzgemeinden für die rechtmässige Entgegennahme, Aufbewahrung und Herausgabe dieser Dokumente zuständig und verantwortlich. Die Hinterlegung wird einheitlich bei allen Gemeinden bei der Einwohnerkontrolle angegliedert.

Bei der Hinterlegungsstelle können ausschliesslich folgende Dokumente deponiert werden:

Verfügungen von Todes wegen
- Testament (einseitiges Rechtsgeschäft; eigenhändig oder öffentliche Urkunde)
- Erbverträge (mehrere Parteien; öffentliche Urkunde)

Vorsorgeaufträge
- Vorsorgeauftrag (einseitiges Rechtsgeschäft; eigenhändig oder öffentliche Urkunde)

Somit können unter anderem nicht hinterlegt werden:
- Konkubinatsverträge ohne erbrechtliche Regelung
- Patientenverfügungen, Organspenderausweis
- Wertsachen (Wertschriften, Bargeld, Versicherungspolicen, Grundpfandrechte usw.)
- Persönliche Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunden, Beweisdokumente usw.)

Die Abgabe einer Verfügung von Todes wegen kann persönlich am Schalter oder per Post (nur mit einer Vollmacht) erfolgen. Die Hinterlegung erfolgt mittels einer Identitätsprüfung anhand des Ausweises, Vollmacht, Kopie Ausweis Deponent/in oder Ausweis Vertretung.

Die Aushändigung am Schalter ist durch den Deponenten mit seiner Unterschrift und einem Ausweis zu bestätigen. Bei gemeinsamen Verfügungen müssen beide Unterschriften vorhanden sein. Der Deponent kann sich durch eine andere Person vertreten lassen. Diese hat hierbei eine schriftliche, unterzeichnete Vollmacht und eine Kopie der ID/des Passes des Deponenten vorzulegen. Eine Aushändigung auf dem Postweg ist nur gegen vorweisen einer Vollmacht oder eines Auftrages möglich.

Bei einem Todesfall wird dem Teilungsamt die Verfügung von Todes wegen gegen Unterschrift ausgehändigt. Vorsorgeaufträge werden der KESB gegen einen schriftlichen begründeten Antrag per Post zugestellt.

Die Auswechslung (Herausgabe und Hinterlegung eines neuen Dokumentes) ist möglich. Auch die Auswechslung von hinterlegten Dokumenten kann nur persönlich am Schalter durch den/die Deponent/in oder durch eine von ihm/ihr bevollmächtigte Person erfolgen.

Pro Hinterlegung wird eine Gebühr von CHF 60.– erhoben. Der Austausch des Dokumentes innert 30 Tage und die Aushändigung beim Wegzug sind gebührenfrei. Die Gebühren werden pro Depot erhoben. Bei einem Wohnortswechsel in eine neue Gemeinde ist die Gebühr erneut zu bezahlen.

Zugehörige Objekte

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