Inhalt

Fragen und Antworten

Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um das Thema Abstimmungen.

Termine

Welches sind die zukünftigen Abstimmungstermine?

Die Blanko-Abstimmungstermine des Bundes (gemäß Art. 2a Verordnung über die politischen Rechte des Bundes) finden Sie auf der Webseite der Bundeskanzlei. Kommunale und kantonale Abstimmungen werden, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammengelegt. 

Abstimmungsunterlagen

Welche Stelle ist für den Versand der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zuständig?

In Nidwalden sind die Gemeinden selbst für die fristgerechte sowie korrekte Zustellung aller Wahl- und Abstimmungsunterlagen verantwortlich.

Gibt es eine Frist für die Zustellung der Abstimmungsunterlagen?

Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen müssen frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag bei den Stimmberechtigten eingetroffen sein.

Was enthalten die amtlichen Wahl- und Abstimmungsunterlagen?

Zu den amtlichen Wahl- und Abstimmungsunterlagen gehören der Stimmrechtsausweis, das Stimmkuvert, der Stimmzettel beziehungsweise der Wahlzettel, bei Erlassen und Sachgeschäften: der Wortlaut der Vorlage, die Begründung der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die allfällige Stellungnahme des Regierungsrates bzw. des Gemeinderates. 

Bei Wahlen sind die das Vorschlagsrecht ausübenden Personen berechtigt, einen Wahlprospekt beizulegen; das kantonale Abstimmungsbüro erlässt verbindliche Weisungen über die Form und den Umfang des Wahlprospektes.

Muss ich das Rückantwortkuvert selber frankieren?

Ja. Das Rückantwortkuvert ist nicht vorfrankiert. Die Kosten werden im Kanton Nidwalden nicht von den Gemeinden übernommen.

Was mache ich bei Nicht-Erhalt der Abstimmungsunterlagen?

Stimmberechtigte, welche die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese bei der Einwohnerkontrolle Ennetbürgen nachbeziehen. Der Stimmrechtsausweis wird entsprechend markiert.

Wie übe ich mein Stimmrecht aus?

Sie können ihr Stimm- und Wahlrecht persönlich an der Urne oder brieflich ausüben. Die genauen Informationen zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne sind auf dem Zustell- und Antwortkuver sowie auf dem Stimmrechtsausweis auf der Rückseite aufgeführt.

Was muss ich bei der brieflichen Stimmabgabe beachten?

Für eine gültige briefliche Stimmabgabe legen Sie den unterzeichneten Stimmrechtsausweis und den Umschlag für alle Stimm- und Wahlzettel mit den Wahl- und/oder Stimmzetteln in das Zustell- und Antwortkuvert. Das Zustell- und Antwortkuvert mit der Adresse an die Gemeindeverwaltung kann frankiert und verschlossen rechtzeitig vor dem Abstimmungstag der Post übergeben, am Schalter der Gemeindeverwaltung abgegeben, in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung geworfen oder durch eine Vertretung dem Abstimmungsbüro übergeben werden.

Was muss ich beachten, damit meine Stimme auch wirklich zählt?

Die amtlichen Stimm- oder Wahlzettel müssen handschriftlich ausgefüllt sein. Bei einer Wahl müssen ausgewählte Personen wählbar sein. Bei brieflicher Stimmabgabe muss der Stimmrechtsausweis unterschrieben, der Stimm- oder Wahlzettel in den Umschlag für alle Stimm- und Wahlzettelt gelegt und beides zusammen im Zustell- und Antwortkuvert retourniert werden. Wichtig ist, dass das Zustell- und Antwortkuvert rechtzeitig vor dem Abstimmungssonntag eintrifft (empfohlen wird bei der schriftlichen Abgabe die Postaufgabe am Dienstag vor dem Abstimmungssonntag).

Kann ich bei einem Umzug das Stimmmaterial nachbeziehen?

Wer während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.

Kann ich mich an der Urne vertreten lassen?

Ja. Es gilt jedoch zu beachten, dass bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne die Mitglieder des Abstimmungsbüros den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegennehmen, wenn diese auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich erklärt hat, sich an der Urne vertreten lassen zu wollen. Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.

Schreibunfähige Stimmberechtigte können den Stimm- und Wahlzettel durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person auf den Stimmrechtsausweis und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

Auszählung und Ergebnisse

Wo werden die Stimm- bzw. Wahlzettel ausgezählt?

Die Stimm- bzw. Wahlzettel werden nach Urnenschluss um 11.00 Uhr im Abstimmungsbüro der Gemeinde Ennetbürgen ausgezählt. Eidgenössische und kantonale Ergebnisse werden anschliessend elektronisch dem kantonalen Abstimmungsbüro übermittelt.

Wer ist für die Auszählung verantwortlich?

Alle vier Jahre werden offizielle Mitglieder des Abstimmungsbüros gewählt. Diese sind in ihrer Funktion offiziell für die korrekte Auszählung unter Aufsicht des Abstimmungsbüropräsidiums verantwortlich.

Wo werden die Resultate publiziert?

Ergebnisse kommunaler Wahlen und Abstimmungen erscheinen auf der Webseite der Gemeinde Ennetbürgen. Kantonale Ergebnisse werden auf der Webseite des Kantons veröffentlicht. Die amtliche Publikation kommunaler und kantonaler Wahlen oder Abstimmungen erfolgt zudem im Publikationsorgan des Kantons Nidwalden (Nidwaldner Amtsblatt). Die eidgenössischen Ergebnisse werden auf der Webseite des Bundes veröffentlicht.

Gibt es für Smartphones eine App mit den Abstimmungsergebnissen?

Die App «VoteInfo» informiert Sie über alle eidgenössischen und kantonalen Vorlagen und liefert an Abstimmungssonntagen ab 12.00 Uhr Hochrechnungen und laufend aktualisierte Ergebnisse.

Stimmberechtigung

Wer ist in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt?

Das Stimm- und Wahlrecht steht grundsätzlich allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Ausgenommen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte).

Sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei kantonalen oder kommunalen Abstimmungen stimmberechtigt?

Nein. Auslandschweizerinnen und -schweizer die sich im Sinne des Auslandschweizergesetzes im Auslandschweizerstimmregister eingetragen haben, sind nur auf eidgenössischer Ebene stimm- und wahlberechtigt.

Referenden

Was ist ein Referendum?

Ein Referendum erlaubt den Stimmberechtigten, über wichtige Beschlüsse des Parlaments (bzw. des Gemeinderats) selber an der Urne endgültig zu entscheiden. Es ist zu unterscheiden zwischen fakultativen und obligatorischen Referenden.

Was sind die Unterschiede zwischen fakultativen und obligatorischen Referenden?

Bei einem obligatorischen Referendum werden dem Volk gewisse Vorlagen und Erlasse zwingend zur Abstimmung unterbreitet. Bei fakultativen Referenden findet eine Urnenabstimmung statt, wenn die Mehrheit bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Gemeinderates die Durchführung einer Urnenabstimmung in der gleichen Sitzung beschliesst oder wenn innert 30 Tagen, von der Bekanntmachung der Beschlüsse, mindestens 182 Stimmberechtigte (Stand 2024) oder ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates das Begehren um die Anordnung einer Urnenabstimmung stellen.

Wo muss ich die Unterschriftenbogen einreichen?

Die Bogen sind bei der Kanzlei der politischen Gemeinde einzureichen.