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Betreibungsauskunft

  • Möchten Sie sich vergewissern, dass der neue Geschäftskunde, Mieter, (Kredit) Antragsteller zahlungsfähig ist?
  • Bewerben Sie sich um eine neue Wohnung, Arbeitsstelle oder verlangt die Bank einen Nachweis der Zahlungsfähigkeit?

Am Schalter oder auf schriftliches Ersuchen erstellt das Betreibungsamt am Wohnsitz/Firmenadresse (Betreibungsort) einen vollständigen Auszug aus dem Betreibungsregister.

Schriftliche Anfragen erledigen wir umgehend. Am Schalter erhalten Sie mündliche oder schriftliche Auskünfte in kurzer Zeit. Keine Auskünfte am Telefon.

Sie verlangen über sich selbst einen Registerauszug (für Bank, Wohnungs- oder Arbeitssuche usw.)

  • Schriftliche Auskünfte erteilen wir, wenn Sie uns einen amtlichen Ausweis vorlegen, woraus wir Ihre Adresse und die Aufenthaltsdauer ersehen. Zum Beispiel: Schriftenempfangsschein, Ausländerausweis, Adressbestätigung der Einwohnerkontrolle. Grundkosten summarische Auskunft: CHF 17.00

Auskunft über eine Drittperson/Firma (Voraussetzung zur Einsicht in das Betreibungsregister Art. 8a Abs. 1, 2 SchKG)
Ihr Interesse muss glaubhaft sein, d.h. Ihr wirtschaftliches Interesse an einer Betreibungsauskunft ist uns durch Belege (zweiseitige Verträge, Schuldanerkennung, unterschriebener Bestellschein) nachzuweisen.

Glaubhafter Interessennachweis
Glaubhaft im Sinne von Art. 8a SchKG ist, wenn Sie Ihr gegenwärtiges, besonderes, nicht nur allgemeines Interesse gestützt auf Urkunden genügend nachweisen.
Unterbreiten Sie schriftliche, von den Vertragsparteien unterschriebene Unterlagen (Kreditgesuch, Vertrag, Lieferschein usw.), an Sie gerichtete Schreiben der Gegenseite oder sonstige Belege, woraus ersichtlich ist, dass Geschäftsbeziehungen und ein Rechtsverhältnis bestehen. Eine einseitige Parteibehauptung, Anfragen aufgrund eines Telefongesprächs, Ausdrucke von Bildschirmen oder elektronischen Nachrichten, reichen nicht.
Bevollmächtigte und beauftragte Auskunftsuchende haben die Vollmacht sowie den Auftrag der Anfrage beizulegen.


Bitte beachten Sie:

  • Die Betreibungsauskunft wird über 5 Jahre erteilt.
  • Das Einsichtsrecht Dritter erlischt 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
  • Über zurückgezogene Betreibungen wird keine Auskunft erteilt.

Zugehörige Objekte