Inhalt
Bäume, Sträucher und Hecken schneiden
Bei verschiedenen Liegenschaften in den Gemeindegebieten ragen Sträucher und Bäume auf die Strassen und Trottoirs hinaus. Wir bitten alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Bäume, Sträucher und Hecken entlang der öffentlichen Strassen und Wege gemäss dem kantonalen Strassengesetz zurückzuschneiden.
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Pächterinnen und Pächter von Liegenschaften entlang von Flurstrassen werden ebenfalls aufgefordert, Bäume und wildwachsende Stauden rechtzeitig auszuforsten, um Schäden am Strassenbaukörper vorzubeugen.
Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie des Unterhalts entlang von Strassen und Trottoirs gelten folgende Gesetzesbestimmungen:
Art. 69 Abs. 4 Strassengesetz:
Neue sichtbehindernde Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen dürfen ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbehörde die Höhe von 1.2 m nicht übersteigen; an unübersichtlichen Strassenstellen sowie an Kreuzungen und Einmündungen dürfen sie die Strassenfahrbahn um höchstens 80 cm überragen.
Art. 70 Abs. 5 Strassengesetz:
Das Lichtraumprofil der Strassen ist beidseitig auf eine Höhe von 2.5 m über Trottoirs und 4.5 m über der Strassenfahrbahn und, wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhöhe von einhängenden Ästen freizuhalten; unterlassen die EigentümerInnen oder BesitzerInnen das rechtzeitige Zurückschneiden, so hat auf deren Kosten das Strassenorgan diese Arbeit anzuordnen.
Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden hiermit aufgefordert, die entsprechenden Arbeiten bis Mitte Dezember 2024 auszuführen, andernfalls die erforderlichen Schnittarbeiten unter Kostenfolge zu Lasten der EigentümerInnen vorgenommen werden.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Leiter des Hoch- und Tiefbauamtes, Thomas Kempf, Tel. 041 624 98 23, thomas.kempf@ennetbuergen.ch, gerne zur Verfügung.
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
Merkblatt inkl. Skizzen (PDF, 593.09 kB) | Download | 0 | Merkblatt inkl. Skizzen |